Es gibt eine EU-Rahmenrichtlinie (89/391/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) über die “Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit”. EU-Normen müssen in nationales Recht überführt werden!
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte nach den sonst geltenden Arbeits- u. Unfallerverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln, sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben. (§3 Abs. 1 3.6 besagt, dass “Ablagerungen und Verunreinigungen in RLT-Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, umgehend beseitigt werden müssen.”)
Auch in der VOB Teil C DIN 18379 (allg. techn. Vertragsbedingungen für Bauleistungen) wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen der VDI 6022 zu beachten sind.
Gültig für die Leistung bei Erstellung und Instandhaltung sind die jeweils geschlossenen Verträge. Grundsätzlich ist die VDI 6022 einzuhalten. Bei abweichenden Vertragsbestandteilen besteht eine Hinweispflicht des Auftragnehmers. Vor Gericht haftet derjenige, der die Ausnahme genehmigt hat.
Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Krankheiten durch RLT-Anlagen, Unfälle, etc. richtet sich das Gericht immer nach dem Stand der Technik.
Eich & De Koster
Ottostrasse 4 b
53332 Bornheim
Fon: +49 22 27 / 93 39 552
Fax: +49 22 27 / 93 39 553
info@eich-dekoster.de